Café Blaulicht – Kolumnen und Meinungen

Der Strafexperte – Mag. Roland Friis – Unschuldsvermutung und Beweislast im österreichischen Strafverfahren

Posted in Roland Friis (Strafexperte) by cafeblaulicht on 29. Juni 2008

Volle Dosis - Experte Friis. (Foto: Oswald)

+++

DIE UNSCHULDSVERMUTUNG ALS PFEILER DES RECHTSSYSTEMS

(Wien, im Juni 2008) Unter Unschuldsvermutung versteht man, dass jedermann so lange als unschuldig anzusehen ist, als er nicht rechtskräftig bezüglich einer bestimmten Straftat verurteilt wurde. Dieses Grundprinzip des österreichischen Strafprozessrechts hindert jedoch nicht, dass jemand vielleicht sogar einige Monate in Untersuchungshaft verbringen muss, bis sich letztendlich seine Unschuld in einem Hauptverfahren herausstellt. Im Zweifel ist ein Angeklagter freizusprechen („Zweifelsgrundsatz“). So weit Theorie und Lehre: Wie sieht dies in der Praxis aus?

Es lässt sich am konkreten Beispiel veranschaulichen: Herr Anton ist beschuldigt, seine ehemalige Lebensgefährtin bedroht zu haben (§ 107 StGB). Als einziges Beweismittel existiert die Aussage von Frau Berta, welche bei der Polizei angegeben hat, unter vier Augen mehrmals im direkten Gespräch von Herrn Anton ernsthaft mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Tatsächlich stimmen die Vorwürfe aber nicht.

Die Schilderung von Frau Berta scheint aber auf den ersten Blick durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig. Nunmehr muss der Staatsanwalt entscheiden, ob die vorhandenen Beweise (Zeugenaussage der Frau Berta) für einen Strafantrag ausreichen. Im Regelfall wird davon ausgehen sein, dass der Staatsanwalt einen Strafantrag einbringen wird, da aus seiner Sicht die Aussage einer Zeugin grundsätzlich als ausreichend anzusehen ist.

Berta bezichtigt Anton der Gefährlichen Drohung

Herr Anton bekommt also ein Einschreiben vom Gericht, wonach er sich zu einem bestimmten Termin zur Hauptverhandlung einzufinden hat. In diesem Schreiben ist meist auch schon der schriftliche Strafantrag enthalten.

Wie kann oder soll sich Herr Anton nun verteidigen? Reicht es, wenn er zur Verhandlung kommt und die Wahrheit erzählt? Wird ihm seitens des Gerichts geglaubt werden?

Im Regelfall wird folgendes eintreten: Der Richter wird sich die Version des Herrn Anton anhören, danach die Darstellung des „Opfers“ Frau Berta. Wenn keine Beweisanträge gestellt werden, wird der Richter zwangsläufig unter Zugrundelegung der vorhandenen Beweismittel (zwei widersprechende Aussagen) zu entscheiden haben.

Aussage gegen Aussage

Wie wird der Richter diese Aussagen nun bewerten? Für welche Version wird er sich entscheiden? Wenn Frau Berta vor Gericht keinen unglaubwürdigen Eindruck macht, wird der Richter aller Voraussicht nach ihrer Darstellung glauben.

Dafür sprechen nämlich zwei wichtige Gründe: Als Zeugin unterliegt Frau Berta der so genannten Wahrheitspflicht und im Falle einer falschen Beweisaussage vor Gericht würde sie eine unbedingte Gefängnisstrafe riskieren. In der vorliegenden Sachverhaltskonstellation spricht also aus der Sicht des Gerichts nichts gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Berta.

Angeklagter hat zwei Möglichkeiten, die Lüge zu nutzen

Wie schaut es nun mit der Glaubwürdigkeit des Herrn Anton aus? Selbst wenn Herr Anton sich in keinerlei Widersprüche verwickelt und auch sonst keinen „verlogenen“ Eindruck macht, sprechen

zwei wesentliche Argumente gegen ihn:

  • 1. Als Beschuldigter vor Gericht darf Herr Anton straffrei lügen, solange er niemanden fälschlich belastet. Es besteht also die potenzielle Möglichkeit, dass Herr Anton von seinem Recht zur Lüge Gebrauch gemacht hat. Ob Herr Anton tatsächlich gelogen hat oder nicht, kann der Richter unter den gegebenen Umständen schwer beurteilen. Dennoch muss er eine Entscheidung treffen.
  • 2. Ein zweiter erschwerender Umstand kommt zum Tragen: Herr Anton hat – abgesehen von seinem Recht zur Lüge – auch potenziell ein Motiv, die Tat fälschlich abzustreiten. Er möchte natürlich nicht verurteilt werden und wird daher nach der allgemeinen Logik alles Mögliche unternehmen, um seine Verurteilung zu verhindern. Die Wahrscheinlichkeit, dass er lügt, steht also im Raum.

Unter Abwägung der Aussagen und der aussagenden Personen besteht daher eine extrem hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht keine Zweifel an der Aussage des „Opfers“ Frau Berta haben wird und Herrn Anton verurteilen wird. (Dies geschieht beim § 107 StGB in Österreich 1.600 Mal im Jahr, Anm. B&G.)

Ist deshalb Herr Anton der Verleumdung der Frau Berta schutzlos ausgeliefert? Nein, mit Sicherheit nicht! Im Rahmen einer sorgfältigen Vorbereitung der Verteidigung wird zunächst untersucht, ob die Zeugin die Drohungen einem konkreten Tag und einer konkreten Zeit zugeordnet hat. Hat sie sich solcherart bei ihrer Aussage vor der Polizei festgelegt, gilt es, ein allfälliges Alibi des Herrn Anton zu prüfen. Wenn Herr Anton nun tatsächlich beweisen kann, dass er am Tag einer bestimmten Drohung an einem ganz anderen Ort war, ist ein wesentlicher Schritt in Richtung Freispruch geschafft.

Damit ist es aber noch nicht getan: Schließlich hat Frau Berta auch noch andere Zeitpunkte für die Ausstoßung von Drohungen genannt, die optimalerweise ebenfalls widerlegt werden sollten. Nun hat Herr Anton aber für die anderen angeblichen Drohungen leider kein Alibi. Die Glaubwürdigkeit der Frau Berta hat zwar durch das Alibi für eine bestimmte Drohung eine gewaltige „Schramme“ erlitten, dies muss aber nicht zwangsläufig zum Freispruch des Herrn Anton führen. Schließlich könnte Frau Berta, wenn sie mit vom Gericht mit dem Alibi konfrontiert wird, auf eine Verwechslung oder Erinnerungslücke berufen.

Gibt es weitere Möglichkeiten, die Glaubwürdigkeit der Frau Berta kritisch zu hinterfragen?
Ja, so besteht z.B. die Möglichkeit, einen Berufdetektiv einzuschalten, der die Vergangenheit der Frau Berta und ihr persönliches Umfeld durchleuchtet. Im Zuge diese Ermittlungen tritt auf einmal eine alte Verurteilung der Frau Berta wegen falscher Beweisaussage vor Gericht zu Tage!

Wie das der Detektiv herausgefunden hat? Er wird es nicht verraten, da die Art der Informationsbeschaffung zu seinem Geschäftsgeheimnis gehört. Von einem kann man mit 100%-iger Sicherheit ausgehen: Der Detektiv hat seine Informationen völlig legal besorgt, da er wohl kaum seine Zulassung aufs Spiel setzen wird. Auch wird sich ein Verteidiger hüten, einen Detektiv mit fragwürdigen der gar rechtswidrigen Arbeitsmethoden zu beauftragen!

Warum weiß das Gericht bis zum Vorliegen des entsprechenden Detektivberichts nichts von der Verurteilung der Frau Berta? Als Opfer einer Straftat besteht weder für die Polizei noch das Gericht eine Veranlassung, einen Ausdruck des Vorstrafenregisters der Frau Berta beizuschaffen. Mit der nun aufgezeigten Verurteilung der Frau Berta hat die Verteidigung einen weiteren „Pluspunkt“ gesammelt.

Reichen die vorliegenden Entlastungsbeweise jetzt endlich aus, um den Richter von einem Freispruch zu überzeugen? Nicht unbedingt, schließlich kann ja auch eine wegen Falschaussage verurteilte Person im konkreten Fall die Wahrheit gesagt haben. Gott sei Dank hat der Detektiv aber nicht nur die Vorstrafe ermittelt, er hat auch eine Arbeitskollegin der Frau Berta ausgeforscht und unter Legende befragt. Diese Arbeitskollegin verriet dem Detektiv, dass Frau Berta ihr gegenüber angekündigt habe, den Herrn Anton mit ein paar „Märchengeschichten“ vor Gericht zu zerren.

Die Verteidigung wird diese Zeugin sowie den Detektiv natürlich zur Einvernahme beantragen, damit das Gericht sich einen persönlichen Eindruck von diesen Personen machen kann. Wenn diese Personen nun widerspruchsfrei aussagen, ist ein Freispruch zu erwarten. Frau Berta hingegen wird mit einer neuerlichen Anzeigen wegen falscher Beweisaussage vor Gericht rechnen müssen.

Aus diesem Fallbeispiel kann man ersehen, dass es in der Praxis durchaus erforderlich sein kann, aktiv seine Unschuld unter Beweis stellen zu müssen und sich keinesfalls auf den Zweifelsgrundsatz zu verlassen. Im Gerichtsalltag kommt es immer wieder zu ähnlichen Konstellationen, wo sich das „Blatt erst dann gewendet hat“, wenn entsprechende Entlastungsbeweise durch den Beschuldigen vorgelegt wurden.

Ist dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft deshalb ein Vorwurf zu machen? Meines Erachtens nein, denn woher sollen die Strafverfolgungsbehörden wissen, dass Frau Berta eiskalt lügt und sogar ein Strafverfahren wegen falscher Beweisaussage riskiert? Allerdings wäre es begrüßenswert, routinemäßig zumindest einen Blick in das Strafregister von Belastungszeugen zu werfen. Dies ist aber derzeit gesetzlich nicht zwingend vorgesehen.

Lässt sich ein Vorfall wie bei Herrn Anton grundsätzlich vermeiden? Nein, so etwas könnte jedem passieren. Sollte also jemand aufgrund einer Verleumdung verdächtigt werden, kann man ihm nur empfehlen, rasch professionelle Hilfe zu organisieren.

Mag. Roland Friis ist Verteidiger in Strafsachen in Wien.

Marcus J. Oswald (Ressort: Roland Friis – Der Strafexperte)

Der Strafexperte – Mag. Roland Friis – Kinderpornografie

Posted in Roland Friis (Strafexperte) by cafeblaulicht on 13. Mai 2008

Am 10. Mai 2008 wurde in Chicago (USA/Illinois) der Prozess gegen den Musiker R. Kelly nach „Kinderpornografie“ eröffnet. Er soll Ende der 90er Jahre ein Video erzeugt haben, das ihn beim Geschlechtsverkehr mit einer 13-Jährigen zeigt. Die Anklageerhebung zog sich seit 2005 hin.
Der Musiker, der weltweit 23 Millionen Alben verkaufte, erklärte sich in allen 14 Anklagepunkten „nicht schuldig“. Im Höchstfall drohen dem Afroamerikaner 15 Jahre Gefängnis. (mjo)

Rechtsexperte Mag. Roland Friis, Strafverteidiger in Wien, legt in seinem Gastbeitrag die österreichischen Grundzüge im Umgang mit dem Strafdelikt der Kinderpornografie (KIPO) dar.

Volle Dosis - Experte Friis. (Foto: Oswald)

+++

KINDERPORNOGRAFIE IM ÖSTERREICHISCHEN RECHT

Seit 1994 wird die Kinderpornographie im Strafrecht im § 207a StGB geregelt. Damit sollte vor allem die ungestörte sexuelle und allgemein psychische Entwicklung von Minderjährigen bis 14 Jahre geschützt werden.

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004 wurde auch der § 207a reformiert und an die internationalen Rechtsakte angepasst.

Die wesentlichsten Änderungen sind das Heraufsetzen des Schutzalters für Kinderpornographie von 14 auf 18 Jahre und die Erhöhung der Strafandrohungen.

Was versteht man unter unmündigen bzw. mündigen Minderjährigen?

Die Unterscheidung von unmündigen und mündigen Minderjährigen ist für das Ausmaß der Strafdrohungen sehr wichtig: Als unmündig gilt, wer noch nicht 14 Jahre alt ist. Mündige Minderjährige sind 14- bis 18-Jährige. Sie finden erst seit der Novelle 2004 Berücksichtigung im § 207a.

Was sind pornographischen Darstellungen Minderjähriger?

Im § 207a Abs. 4 StGB wird der Begriff der pornographischen Darstellungen Minderjähriger genau definiert. Von Bedeutung ist unter anderem die Wirklichkeitsnähe der Abbildung. Das heißt, der Betrachter der Darstellung muss den Eindruck gewinnen, dass er selbst Augenzeuge der verbildlichten Handlung gewesen ist. Dafür ist vor allem die Qualität der Abbildung wichtig. Die Wirklichkeitsnähe muss vom Gericht festgestellt werden.

Um welche Art der Darstellung, welches Medium oder welchen Bildträger es sich dabei handelt, ist egal. Wichtig ist nur der Bezug zur Realität. Zeichnungen, Gemälde oder ähnliches stehen außer Betracht.

Die Definition im § 207a umfasst:

  • wirklichkeitsnahe Abbildungen von geschlechtlichen Handlungen an Minderjährigen, von Minderjährigen an sich selbst, an einer anderen Person oder an einem Tier
  • wirklichkeitsnahe Abbildungen von Geschehen mit einer minderjährigen Person, wenn die Abbildung den Eindruck erweckt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung handelt
  • wirklichkeitsnahe Abbildungen bloß der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger, sofern sie der sexuellen Erregung des Betrachters dienen
  • und „virtuelle Pornographie“. Damit sind sowohl vollkommen künstliche, meist am Computer, hergestellte als auch durch Veränderung von realen Bildern hergestellte Darstellungen gemeint sein. Außerdem können darunter auch Abbildungen von erwachsenen Darstellern fallen, die so manipuliert wurden, dass sie den Eindruck vermitteln, es handle sich dabei um Minderjährige.

Das Gericht muss in allen Fällen feststellen, ob im konkreten Fall tatsächlich eine minderjährige Person mitwirkt. Wenn Zweifel herrschen, muss dies zu einem Freispruch führen. Die Feststellung des Alters anhand von bildlichen Darstellungen dürfte sich aber oft als schwierig erweisen, vor allem bei Nahaufnahmen der Genitalien oder der Schamgegend.

Wer macht sich strafbar und wie hoch sind die Strafdrohungen?

§ 207a Abs. 1 StGB: Wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person herstellt oder zum Zweck der Verbreitung einführt, befördert oder ausführt oder einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Das betrifft grob gesagt jeden, der zur Verbreitung von pornographischen Darstellungen Minderjähriger beiträgt. Im § 207a Absatz 1 StGB wird nicht unterschieden, ob es sich um die Darstellung von mündigen oder unmündigen Minderjährigen handelt. Durch diese Bestimmungen soll ein absolutes Herstellungs- bzw. Verbreitungsverbot erreicht werden.

Unter „Herstellen“ versteht man nicht nur das Filmen oder Fotografieren der Handlung sondern auch das Anfertigen von Abzügen und Kopien. Sobald man eigenhändig in irgendeiner Herstellungsphase mitwirkt, macht man sich strafbar.

Provider, die allgemein einen Server betreiben um den pauschalen Internetzugang zu ermöglichen, sind nicht am Zugänglichmachen von Kinderpornographie beteiligt. Erst wer gespeicherte Abbildungen bewusst an andere User weitergibt, macht sich strafbar.

§ 207a Abs. 3 StGB: Wer sich pornographische Darstellungen mündiger Minderjähriger verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine pornographische Darstellung einer unmündigen Person verschafft oder eine solche besitzt.

Der Konsum von kinderpornographischen Darstellungen durch bloßes Abrufen im Internet ist nicht strafbar, erst das Abspeichern stellt ein „Sich-Verschaffen“ dar und ist somit strafbar.

Sowohl für Absatz 1 als auch für Absatz 3 des § 207a gilt, dass Vorsatz nötig ist. Das Gericht muss nachweisen können, dass der Beschuldigte mit voller Absicht gehandelt hat und zumindest vermutet hat, dass es sich sowohl um pornographische Darstellungen als um einen unmündigen bzw. minderjährigen Darsteller handelt.

In welchen Fällen kommt es zu einer erhöhten Strafdrohung?

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren droht demjenigen, der die Tat gewerbsmäßig begeht.
So genannte „Tauschringe“ (Internettauschbörsen) sind im Normalfall nicht gewerbsmäßig.

Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren kann bestraft werden, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.

Ebenso mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft werden kann, wer die Tat so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat. Dazu zählen unter anderem schwere gesundheitliche, wirtschaftliche, berufliche sowie ausbildungsbezogene Nachteile für das Opfer.

Das Strafmaß der Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren droht auch dem, der eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten Minderjährigen vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet. Dies gilt zum Beispiel, wenn besonders brutal oder mit für das Opfer gefährlichen Mitteln gehandelt wird bzw. wenn für das Opfer konkrete Lebensgefahr besteht.

Wie verhält es sich mit der Beteiligung?

Sobald man eigenhändig an irgendeiner Herstellungsphase mitgearbeitet hat, gilt man als unmittelbarer Täter.

Mittäter oder Beitragstäter sind z.B. die Medienverantwortlichen einer Zeitung, wenn dort jemand anderes ein kinderpornographisches Inserat schaltet.

Da Vorsatz in Bezug auf das Alter der Darsteller erforderlich ist, macht sich nur strafbar, wer weiß oder glaubt, es handle sich um Kinderpornographie. Wem also bewusst ist, dass es sich bei dem Darsteller einer pornographischen Abbildung nicht um eine minderjährige Person handelt und diese an einen Dritten weitergibt, macht sich nicht strafbar, auch wenn der Dritte glaubt, der Darsteller wäre minderjährig. Dieser Dritte kann jedoch wegen Versuches haftbar gemacht werden.

Gibt es Strafausschließungsgründe?

Ja. Nicht straffällig wird, wer eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person mit deren Einwilligung und zu deren eigenem Gebrauch herstellt oder besitzt.

Außerdem kann nach § 207a nicht bestraft werden, wer eine virtuelle pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung besteht.

In beiden Varianten der Strafausschließung muss es sich aber um einen mündigen Minderjährigen handeln.
Für jegliche Art von pornographischen Darstellungen noch unmündiger Minderjähriger kommen keine Strafausschließungsgründe in Betracht.

Mag. Roland Friis ist Strafverteidiger in Wien und Umgebung.

Marcus J. Oswald (Ressort: Roland Friis – Der Strafexperte)